Finanzordnung

des Naturfreundeverein „Wacheberg“ e.V.

A. Allgemeines
§ 1 Präambel
Gemäß § 9 der Satzung erfolgt die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung durch den Vorstand des Vereins. Zur Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erlässt der Verein. folgende Ordnung.
§ 2 Grundsätze
1) Die Finanzen des Vereins sind sparsam und wirtschaftlich zu verwalten.
2) Der Verein hat die Finanzwirtschaft so zu planen, dass die Erfüllung der Vereinsaufgaben gesichert ist.
3) Alle im Haushalt vorgesehenen Mittel und etwaigen Überschüsse können nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.
B. Haushalt
§ 3 Haushalt
1) Der Haushalt bildet die Grundlage für das Finanzgebaren des Vereins. Er wird im jeweiligen Wirtschaftsplan dokumentiert.
2) Der Wirtschaftsplan wird jährlich vom Schatzmeister aufgestellt und vom Vorstand beschlossen. Er muss der Mitgliederversammlung zur endgültigen Genehmigung vorgelegt werden.
3) Alle im Haushalt vorgesehenen Mittel sind zweckgebunden.
4) Der Vorstand kann im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplanes über jede Summe verfügen. Für unausweichliche, nicht geplante Investitionen oder Reparaturen sind deshalb 10 % der Plansumme in den Wirtschaftsplan einzustellen.
5) In keinem Fall dürfen Ausgaben getätigt werden, die nicht im Wirtschaftsplan des jeweiligen Haushaltsjahres veranschlagt oder durch entsprechende Beschlüsse des sachlich zuständigen Organs ( Vorstand oder Mitgliederversammlung ) gedeckt sind.
§ 4 Einnahmen und Ausgaben des Vereins
1) Einnahmen und Ausgaben dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Alle Einnahmen werden zur Bestreitung der Ausgaben verwendet. Mehreinnahmen fließen in die Bildung von Rücklagen.
2) Ausgaben sind nur im Rahmen des Vereinszwecks zulässig.
3) Aufgrund der örtlichen Verhältnisse auf dem Standort Wacheberg erfogt die Versorgung mit Strom, Wasser und Abwasser über Hauptzugänge, so daß die Versorgungsunternehmen den festgestellten Verbrauch direkt gegenüber dem NFV abrechnen.
4) Die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Betriebskosten erfolgt durch Untermeßstellen, die sich an oder in den Bungalows befinden. Nicht verbrauchsabhängige Kosten werden nach der Anzahl der mit Bungalows bebauten Grundstücke abgerechnet ( gem. § 27 der II. BV u. §16,(2) WEG ).
5) Erforderliche Korrekturen der Nebenkostenabrechnungen, die nach der Versendung der Abrechnung
erfolgt sind und Auswirkung auf das Gesamtergebnis haben werden im der Nebenkostenabrechnung
des Folgejahres korrigiert. Diese Korrektur wird in der Abrechnung des darauffolgenden Jahres separat
als Nachzahlung oder Guthaben ausgewiesen.
6) Auf die anfallenden Betriebskosten sind Vorauszahlungen inform einer Pauschale zu leisten, die auf
der Grundlage der Abrechnung des Vorjahres festgelegt wird. Sie ist zum 30.04. des laufenden Jahres
fällig, kann aber in zwei gleichen Raten zum 30.04. und 31.08. gezahlt werden.
7) Bei Verzug der Zahlung von Mitgliedsbeitrag und Betriebskosten um mehr als vier Wochen nach
Fälligkeit werden nach vorheriger schriftlicher Mahnung übliche Bankzinsen als Verzugszinsen und
Mahngebühren von 5,00 € pro Mahnung berechnet.
8) Liegt zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres eine Überzahlung von mehr als 500,00 € vor,
wird der Gläubiger davon durch den Vereinsvorstand in Kenntnis gesetzt. Der Gläubiger hat die
Möglichkeit sich zu äußern, ob er das Guthaben mit zukünftigen Forderungen verrechnet oder durch
Bekanntgabe seiner Bankverbindung überwiesen haben möchte.
9) Jedes Mitglied leistet jährlich fünf gemeinnützige Arbeitsstunden oder zahlt für jede nicht geleistete
Stunde 8,50 €.
§ 5 Beitragswesen
1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages im Jahr beträgt 18,00 €.
2) Die Beiträge sind zum 30.04. des laufenden Jahres fällig, können aber in zwei gleichen Raten zum
30.04 und 31.08. gezahlt werden.
3) Bei Eintritt in den Verein ist eine Beitrittsgebühr von 50.00 € zu entrichten.
4) Personen, die zu einem Mitglied in einem Verwandtschaftsverhältnis 1. Grades stehen und selbst
Mitglied werden oder sind, können auf Antrag vom Vorstand vom Mitgliedsbeitrag befreit werden.
§ 6 Jahresabschluss und Jahresrechnung
1) Für den Jahresabschluß sind eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie ein
Geschäftsbericht zu erstellen.
§ 7 Vereinsvermögen
1) Der Verein verfügt nur über ein gesamtes Vereinsvermögen.
2) Über die Anlagepolitik des Vereins entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Schatzmeisters.
3) Erwerb, Veräußerung und Beleihung von Immobilien des Vereins sowie die Durchführung von
Bauvorhaben unterliegen der Genehmigung der Mitgliederversammlung mit Ausnahme der von den
Mitgliedern genutzten individuellen Grundstücke und der Ausübung des Ankaufsrechtes.
C. Finanz- und Kassenführung
§ 8 Schatzmeister
1) Für die Finanz- und Kassenführung ist der Schatzmeister verantwortlich.
2) Der Schatzmeister überwacht den gesamten Zahlungs- und Kassenverkehr des Vereins.
3) Der Schatzmeister hat das Recht, jederzeit selbst und/oder durch Beauftragung der Revisoren
Prüfungen der Nebenkassen vorzunehmen.
4) Der Schatzmeister hat über besondere Vorkommnisse sofort den Vorstand zu unterrichten.
§ 9 Zahlungsverkehr
1) Der Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos über die eingerichteten Bankkonten
abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Online-Banking ist
zulässig.
2) Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Die
sachliche Berechtigung der Ausgabe ist durch die Unterschrift zu bestätigen.
3) Zeichnungsberechtigt sind 1., 2. und 3. Vorsitzender, jeweils zwei gemeinsam.
D. Kassenprüfung
§ 10 Kassenprüfung
1) Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsprüfung des Vereins wird von den gewählten Revisoren
durchgeführt.
2) Anzahl und Termin der Prüfungen bleiben den Revisoren vorbehalten.
3) Über das Ergebnis einer Prüfung ist eine Prüfungsniederschrift anzufertigen, die dem Vorstand
spätestens 2 Wochen vor Versammlungstermin zuzuleiten ist.
4) Der Vorstand ist verpflichtet, die Prüfungsbemerkungen unverzüglich zu prüfen und zu beantworten.
5) Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen jährlichen Prüfbericht.
E. Aufwendungsersatz
§ 11 Grundsatz
Die Organmitglieder des Vereins haben einen Anspruch auf Vergütung (§ 612 BGB). Die Höhe der
Gesamtvergütung ist im Wirtschaftsplan zu verankern. Über deren individuelle Höhe beschliesst der
Vorstand im Rahmen der Vorgaben des Wirtschaftsplanes.
§ 12 Reisekostenvergütung
1) Die Reisekostenvergütung erfolgt auf der Grundlage der steuerlichen Höchstbeträge nach
Reisekostenrecht.
F. Schlussbestimmungen
§ 13 Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.08.2017 beschlossen. Sie tritt am 19.08.2017
in Kraft und ersetzt alle bis dahin existierenden Ordnungen.

 

| PDF |

Verbesserungsvorschläge bitte an
info@naturfreundeverein-wacheberg.de